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Ein Bauwerksbuch bündelt die maßgeblichen Bewilligungs- und Fertigstellungsunterlagen eines Gebäudes, benennt regelmäßig zu prüfende Bauteile, legt Termine und Qualifikationen fest und dokumentiert Prüfungen, Baugebrechen, Behebungspläne sowie bestimmte spätere Maßnahmen. Es ist elektronisch zu führen.
Wozu das Bauwerksbuch dient
§ 128a der Wiener Bauordnung richtet den Blick auf Bauteile, deren schlechter Zustand Leben oder Gesundheit gefährden kann. Genannt werden insbesondere Tragwerke, Gebäudehülle, Geländer und Brüstungen.
Das Dokument ist kein einmaliger Abschlussbericht. Es schafft eine Grundlage dafür, erforderliche Kontrollen rechtzeitig zu planen, Ergebnisse zuzuordnen und notwendige Maßnahmen nachvollziehbar weiterzuführen.
Die sieben gesetzlichen Inhalte
Der gesetzliche Mindestinhalt lässt sich in sieben Gruppen zusammenfassen. Die konkrete Tiefe und der Prüfplan hängen vom Gebäude und von der fachlichen Beurteilung ab.
- Baubewilligungen sowie Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
- Bezeichnung der regelmäßig zu überprüfenden sicherheitsrelevanten Bauteile
- Zeitpunkt der ersten Überprüfung und Intervalle der Folgeprüfungen
- Erforderliche Voraussetzungen der jeweils prüfenden Personen
- Ergebnisse der durchgeführten, nicht bereits anderweitig gesetzlich geregelten Überprüfungen
- Aktuelles Verzeichnis festgestellter Baugebrechen und Plan zu deren Behebung
- Dokumentation der in § 128a Abs. 4 Z 7 genannten Maßnahmen oder Änderungen
Was das Bauwerksbuch nicht automatisch ist
Die Erstprüfung ist nach den Erläuterungen der MA 37 nicht automatisch eine vollständige Konsensprüfung und verspricht keine lückenlose Erfassung jedes tatsächlich vorhandenen Schadens. Auffälligkeiten können jedoch zusätzliche Hinweise oder vertiefende Prüfungen notwendig machen.
Auch andere Dokumentationen – etwa nach ÖNORM B 1300 – ersetzen das Bauwerksbuch nicht pauschal. Vorhandene Prüfungen können je nach Eignung in den Inspektionsplan einbezogen werden.
Wer es nach der Erstellung führt
Verantwortlich ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer. Ist eine Hausverwaltung bestellt, hat diese das Bauwerksbuch elektronisch zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht bereitzustellen.
Bei der Registrierung wird nicht das vollständige Bauwerksbuch hochgeladen. Die Stadt Wien verlangt dafür festgelegte Daten und Bestätigungen.
Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.
§ 128a Bauordnung für Wien – geltende Fassung →MA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF) →MA 37 – FAQ zum Bauwerksbuch (PDF) →Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.