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Zulässig sind Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet sowie Personen, die nach ihren Berufsvorschriften dazu berechtigt sind. Zusätzlich gelten gesetzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit vom Bauwerber, Bauführer und Eigentümer.
Welche Berufsgruppen das Gesetz nennt
§ 128a nennt drei Gruppen: Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker, gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet und nach den jeweils maßgeblichen Berufsvorschriften Berechtigte.
Eine bloße Firmenbezeichnung oder die Aussage „technisch erfahren“ ersetzt keinen Nachweis der persönlichen Befugnis. Vor Auftrag sollten Name, konkrete Rolle und Register- oder Kammerbezug feststehen.
Erstellung und Erstprüfung unterscheiden
Bei bestehenden Gebäuden muss im Zuge der Erstellung auch eine erstmalige Überprüfung erfolgen. Ersteller und Prüfer können in der Projektorganisation getrennte Rollen sein; für beide Tätigkeiten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Registrierung selbst ist davon zu unterscheiden: Das Online-Formular darf laut MA 37 grundsätzlich von jeder Person ausgefüllt werden. Benötigt werden aber die elektronisch signierte Erstellbestätigung und bei bestehenden Gebäuden die unterfertigte Bestätigung der Erstprüfung.
Unabhängigkeit gehört zur Befugnisprüfung
Das Gesetz verlangt, dass die fachlich handelnde Person von Bauwerber, Bauführer und Eigentümer verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht. Der konkrete Einzelfall muss daher vor Beauftragung geprüft werden.
Bei einem Angebot sollte erkennbar sein, welche Organisation koordiniert und welche natürliche Person die fachliche Verantwortung übernimmt.
Unser transparenter Stand
Die Auftragnehmerin übernimmt Aktenorganisation, Digitalisierung, Registrierung und Portalbetrieb.
Die für das einzelne Projekt befugte Fachperson wird vor einer verbindlichen Beauftragung im Angebot namentlich mit ihrer Rolle ausgewiesen. Solange diese Zuordnung nicht vorliegt, behauptet diese Website keine eigene baumeisterliche Befugnis der Auftragnehmerin.
Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.
§ 128a Bauordnung für Wien – geltende Fassung →MA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF) →MA 37 – FAQ zum Bauwerksbuch (PDF) →Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.