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Für Gebäude, die vor dem 1. Jänner 1919 errichtet wurden, endet die gesetzliche Frist grundsätzlich am 31. Dezember 2027. Für Gebäude ab 1. Jänner 1919 und vor 1. Jänner 1945 gilt grundsätzlich der 31. Dezember 2030. Ausnahmen und behördliche Einzelaufträge sind gesondert zu prüfen.
31. Dezember 2027: Gebäude vor 1919
Wurde das Gebäude vor dem 1. Jänner 1919 errichtet, ist das Bauwerksbuch grundsätzlich bis Ende 2027 zu erstellen und in der Bauwerksbuchdatenbank zu registrieren.
Die verbleibende Zeit sollte nicht nur für die eigentliche Begehung gerechnet werden. Oft müssen davor Eigentümerunterlagen gesichtet, Vollmachten organisiert sowie Pläne und Bescheide beschafft werden.
31. Dezember 2030: Gebäude von 1919 bis 1944
Für Gebäude, die zwischen dem 1. Jänner 1919 und vor dem 1. Jänner 1945 errichtet wurden, gilt grundsätzlich der 31. Dezember 2030.
Hausverwaltungen mit mehreren Objekten profitieren davon, beide Fristgruppen gemeinsam zu erfassen und die Aktenbeschaffung über mehrere Jahre zu staffeln.
Welche Ausnahmen gibt es?
Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m² sind grundsätzlich von der Erstellungspflicht ausgenommen.
- Maßgeblich ist die bebaute Grundfläche, nicht automatisch Nutz- oder Wohnfläche.
- Ein behördlicher Auftrag kann eine eigene Frist auslösen.
- Bei bestimmten Neu-, Zu- und Umbauten ist die Fertigstellungsanzeige maßgeblich.
Warum früh beginnen?
Sind Bauakt, Baubescheide oder Pläne unvollständig, kann die Planeinsicht im Archiv der MA 37 erforderlich werden. Die offiziellen Erläuterungen weisen auf begrenzte Kapazitäten und mögliche mehrmonatige Wartezeiten hin.
Darum beginnen wir mit der Aktenprüfung am Anfang des Projekts. So läuft die Beschaffung parallel, statt erst kurz vor Ablauf der Frist zum Problem zu werden.
Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.
§ 128a Bauordnung für Wien – geltende Fassung →MA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF) →Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.