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Nach der Ersterstellung führt die Eigentümerseite beziehungsweise die bestellte Hausverwaltung das Bauwerksbuch elektronisch weiter. Folgeprüfungen werden nach dem im Bauwerksbuch festgelegten Intervall durchgeführt; Ergebnisse, festgestellte Mängel und deren Behebung werden dem jeweiligen Bauteil zugeordnet.
Erstprüfung als Ausgangspunkt
Bei bestehenden Gebäuden findet im Zuge der Erstellung eine erstmalige Überprüfung der relevanten Bauteile statt. Daraus entstehen der Ausgangsstand, die erforderlichen Prüfintervalle und – falls notwendig – ein Maßnahmen- und Zeitplan.
Welche Untersuchungstiefe und Qualifikation erforderlich sind, wird objekt- und bauteilbezogen fachlich festgelegt.
Folgeprüfungen nach dem festgelegten Plan
§ 128a verlangt, dass Zeitpunkt der ersten Überprüfung und die Intervalle der späteren Überprüfungen im Bauwerksbuch stehen. Es gibt daher nicht für jedes Bauteil pauschal denselben Termin.
Die Erläuterungen der MA 37 enthalten Orientierungen zum Prüfumfang. Die konkrete Festlegung und allfällige Anpassung bleibt Aufgabe der befugten Person.
Mängel und Behebung nachvollziehbar verbinden
Werden Baugebrechen festgestellt, braucht es ein aktuelles Verzeichnis und einen Plan zu deren Behebung. Durchführung und Datum einer Maßnahme sollten eindeutig dem ursprünglichen Mangel zugeordnet sein.
Eine lose Sammlung von E-Mails und Rechnungen erschwert diese Nachvollziehbarkeit. Sinnvoll ist eine fortlaufende Kennung je Mangel mit Status, Frist, Maßnahme und Nachweis.
Verantwortung und Einsicht durch die Behörde
Die elektronische Führung liegt bei der Eigentümerseite beziehungsweise einer bestellten Hausverwaltung. Nach Folgeprüfungen werden Aufstellungen und Inhalte um neue Ergebnisse und zwischenzeitliche Veränderungen ergänzt.
Das vollständige Bauwerksbuch wird nicht vorsorglich laufend an die Behörde geschickt. Es muss aber auf Verlangen elektronisch zur Einsicht verfügbar sein; dafür ist auch die Registrierungsnummer dauerhaft aufzubewahren.
Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.
§ 128a Bauordnung für Wien – geltende Fassung →MA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF) →MA 37 – FAQ zum Bauwerksbuch (PDF) →Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.