Dokumentationen richtig einordnen

Bauwerksbuch oder ÖNORM B 1300: der Unterschied

Beide Systeme befassen sich mit Gebäudesicherheit und können dieselben Bauteile berühren. Trotzdem unterscheiden sich Rechtsgrundlage, Zieldefinition und Qualitätsanforderungen. Eine vorhandene B-1300-Dokumentation ist deshalb wertvoll, aber nicht automatisch das gesetzliche Bauwerksbuch.

Kurzantwort

Das Bauwerksbuch ist eine Pflicht nach der Wiener Bauordnung und enthält gesetzlich definierte Unterlagen, Prüfplanung, Ergebnisse und Fortschreibung. Prüfungen nach ÖNORM B 1300 oder B 1301 können nach fachlicher Festlegung als Teil des Inspektionsplans berücksichtigt werden, ersetzen das Bauwerksbuch aber nicht pauschal.

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Andere Grundlage, anderes Ziel

Das Bauwerksbuch folgt § 128a der Bauordnung für Wien. Sein gesetzlicher Inhalt umfasst neben Prüfungen auch Bewilligungsunterlagen, festgelegte Intervalle und Qualifikationen, ein aktuelles Baugebrechenverzeichnis sowie bestimmte spätere Maßnahmen.

Die MA-37-Erläuterungen halten fest, dass sich Zieldefinitionen und Qualitätsanforderungen von Prüfungen nach ÖNORM B 1300/B 1301 unterscheiden.

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Was aus vorhandenen Prüfungen genutzt werden kann

Bereits durchgeführte und gut dokumentierte Objektbegehungen sollten bei der Aktenaufnahme vorgelegt werden. Sie können Überschneidungen sichtbar machen und unnötige Doppelkontrollen vermeiden.

Ob Inhalte übernommen oder Prüfungen etwa als Zwischenkontrollen berücksichtigt werden können, legt die erstellende befugte Person anhand von Ziel, Durchführung, Intervall, Qualifikation und Dokumentationsqualität fest.

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Was zusätzlich für das Bauwerksbuch nötig bleibt

Selbst bei umfangreicher vorhandener Sicherheitsdokumentation müssen die gesetzlichen Pflichtinhalte des Bauwerksbuchs vollständig abgedeckt werden. Dazu gehören insbesondere die gebäudebezogenen Bewilligungsunterlagen und die auf das konkrete Objekt abgestimmte Prüfplanung.

Auch Erstell- und Erstprüfungsbestätigung sowie die Registrierung folgen dem Verfahren der Wiener Bauordnung.

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Praktische Vorbereitung

Übergeben Sie vorhandene B-1300-/B-1301-Berichte, Mängellisten, Fotos, Wartungsnachweise und dokumentierte Behebungen bereits beim Aktencheck. Kennzeichnen Sie Zeitraum, Prüfer und betroffene Gebäudeteile.

Erst danach sollte fachlich entschieden werden, welche Inhalte anschlussfähig sind und wo eine neue oder vertiefende Prüfung notwendig bleibt.

Primärquellen · geprüft am 8. September 2026

Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.

§ 128a Bauordnung für Wien – geltende FassungMA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF)

Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.

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