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Als Ausgangspunkt werden vor allem Baubewilligungen, Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen, Pläne und vorhandene Befunde benötigt. Fehlt etwas, werden die Lücken vor der Begehung erfasst und gegebenenfalls über eine Planeinsicht bei der MA 37 geschlossen.
Paket 1: vorhandener Bauakt
Sammeln Sie zuerst, was bereits bei Eigentümer, Hausverwaltung, früherer Verwaltung oder Planer vorhanden ist. Auch unvollständige oder ältere Fassungen sind für die Bestandsaufnahme nützlich.
- Baubewilligungen und Änderungsbewilligungen
- Fertigstellungsanzeigen oder Benützungsbewilligungen
- Einreich-, Bestands- und Auswechslungspläne
- Bescheide, Auflagen und bekannte nachträgliche Genehmigungen
- Vorhandene statische Unterlagen und fachliche Befunde
- Frühere Objekt- oder Sicherheitsprüfungen
- Dokumentierte Umbauten und Instandsetzungen
Paket 2: organisatorische Angaben
Für die eindeutige Zuordnung braucht es die vollständige Gebäudeadresse und bei mehreren Baukörpern oder Stiegen eine klare Benennung. Zusätzlich ist festzuhalten, wer Eigentümer ist und wer die Hausverwaltung vertritt.
- Vollständige Adresse und gegebenenfalls weitere Adresspunkte
- Bezeichnung von Haus, Stiege oder selbständig erschlossenem Gebäudeteil
- Eigentümer- und Verwaltungsangaben
- Ansprechperson für Keller, Dachboden, Technikräume und andere Zugänge
- Bekannte sicherheitsrelevante Auffälligkeiten oder laufende Arbeiten
Paket 3: falls eine Planeinsicht nötig wird
Die Anforderungen sind bei jeder Terminbuchung aktuell auf der Website der Stadt Wien zu prüfen. Typischerweise sind Identitäts- und Vertretungsnachweise sowie die eindeutige Liegenschaftszuordnung erforderlich.
Vor dem Archivtermin sollte eine Dokumentenliste zeigen, was fehlt. So werden nicht wahllos Unterlagen erfasst, die bereits vorhanden sind.
Paket 4: für die Registrierung
Nach Erstellung und Erstprüfung werden nicht alle Arbeitsunterlagen hochgeladen. Für die Registrierung sind die gesetzlich vorgesehenen Daten und Bestätigungs-PDFs vorzubereiten.
Die finale Erstellbestätigung muss elektronisch signiert sein; bei bestehenden Gebäuden ist außerdem die unterfertigte Bestätigung der erstmaligen Überprüfung erforderlich.
Rechtliche Angaben sind eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Preise und Leistungsumfang sind eigene Angaben von Bauwerksbuch Wien 24.
§ 128a Bauordnung für Wien – geltende Fassung →Stadt Wien – Bauwerksbuch registrieren →MA 37 – Erläuterungen zum Bauwerksbuch (PDF) →Stadt Wien – Formulare, Merkblätter und Vollmachten →Redaktion: Bauwerksbuch Wien 24 / Corner Immobilien GmbH. Die projektbezogene fachliche Erstellung und Erstprüfung übernimmt ausschließlich die im Angebot namentlich ausgewiesene befugte Person.